VERFAHRENSWEISENDE RICHTLINIEN FÜR DROGENVORFÄLLE |
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WENN EIN SCHÜLER OHNMÄCHTIG WIRD, GREIFEN SIE AUF IHRE ERSTE-HILFE KENNTNISSE ZURÜCK |
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| Grundsätzliche Vorgehensweisen |
Was zu tun ist, wenn... |
Gesetzliche Vorgehensweisen |
Moralische Vorgehensweisen |
| 1. Informieren Sie immer den Schulleiter. 2. Um die Schüler zu schützen, beziehen Sie sich auf die Richtlinien des „Ausschusses für regionalen Kinderschutz“ (in England). 3. Jeder Drogenvorfall muss protokolliert werden. |
1. Drogen/ Alkohol/ Lösungsmittel auf dem Schulhof gefunden werden. | 1. Wenn Drogen, Alkohol oder Lösungsmittel auf dem Schulgelände gefunden werden,
nehmen Sie diese an sich und bewahren Sie sie sicher auf. 2. Um was genau handelt es sich? Bitten Sie die Polizei bei der Analyse und Vernichtung um Hilfe. 3. Der wissentliche, bewusste Konsum von verbotenen Substanzen ist auf dem Schulgelände nicht gestattet. 4. Es ist verboten, Schüler zu durchsuchen. |
1. Vergewissern Sie sich, dass der Schulleiter informiert ist. 2. INTERNE REAKTION/ STELLUNGNAHME: a) individuell, b) Lehrerversammlung, c) Schulversammlung, d) nichts unternehmen. Mehr Informationen dazu finden Sie in der Schulordnung. 3. Der Schulleiter entscheidet, ob die Eltern/ Betreuer informiert werden sollen. |
| 4. Die Verbreitung von illegalen Substanzen/ Drogen muss bewiesen werden können. 5. Die Polizei vernichtet die Drogen für Sie. 6. Die Polizei ist in der Lage, die Drogen zu analysieren. |
2. ...ein Schüler mit Drogen/ Alkohol/ Lösungsmitteln erwischt wird. | 1. Beschlagnahmen Sie gefundene Drogen/ Alkohol und bewahren Sie diese sicher
auf. 2. Um was genau handelt es sich? Bitten Sie die Polizei bei der Analyse und Vernichtung um Hilfe. 3. Überprüfen Sie, ob der Schüler diese Droge/ Substanz besitzen darf 4. Schulen sind für den einzelnen Schüler und das schulische Umfeld verantwortlich. 5. Es ist verboten, Schüler zu durchsuchen. |
1. Vergewissern Sie sich, dass der Schulleiter informiert ist und darüber
entscheidet, ob, wann und wie die Eltern/ Betreuer informiert werden müssen; welche
Maßnahmen gegen diesen Schüler ergriffen werden; ob der Schüler ein
ärztliches Gutachten braucht, um festzustellen, ob es ein einmaliger Vorfall
war oder ob er abhängig ist; ob das Wohlergehen des Schülers/ der Familie
beeinträchtigt ist bzw. ob diese Sache unter den Kinder-/Jugendschutz fällt; ob
das „Schulgesundheitsamt“ (in England) benachrichtigt werden muss 2. Siehe INTERNE REAKTION/STELLUNGNAHME |
| 3. ...ein Lehrer einen Schüler verdächtigt, unter Einfluss von Drogen/ Alkohol/ Lösungsmitteln zu stehen. | 1. Lassen Sie sich von einem Arzt beraten. 2. Schulen sind für den einzelnen Schüler und das schulische Umfeld verantwortlich. 3. Fällt diese Sache unter den Kinder-/ Jugendschutz? Besteht die Gefahr, dass das Kind/ der Schüler ernsthafte Schäden davonträgt? Wenn ja, sollte sich der Schulleiter an das „Schulgesundheitsamt“ (in England) wenden und um Hilfe/ Unterstützung bitten. 4. Melden Sie ihren Verdacht dem Sozialdienst. Lesen Sie für diesen Ablauf in den Richtlinien des „Ausschusses für regionalen Kinderschutz“ (in England) nach. |
1. Was sind die Auswirkungen auf die Sicherheit und das Wohlergehen des Schülers und
anderer? 2. Vergewissern Sie sich, dass der Schulleiter informiert ist und darüber entscheidet, ob, wann und wie die Eltern/ Betreuer informiert werden müssen. 3. Siehe INTERNE REAKTION/ STELLUNGNAHME |
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| INHALTE DER MAßNAHMEN: 1. Was wird mit der Maßnahme beabsichtigt? 2. Welche Auswirkungen hat die Maßnahme? 3. Wie kann die Maßnahme durchgeführt werden? |
4. ...ein Schüler erzählt, dass Drogen/ Betäubungsmittel genommen werden bzw. Alkohol getrunken wird. | 1. Fällt diese Sache unter den Kinder-/ Jugendschutz? Siehe oben. 2. Schulen sind für den einzelnen Schüler und das schulische Umfeld verantwortlich. |
1. Der Schulleiter muss entscheiden, ob die Eltern informiert werden, ob das
Wohlergehen des Schülers/ der Familie beeinträchtigt ist bzw. ob diese Sache
unter den Kinder-/ Jugendschutz fällt wenn ja, ob Unterstützung von
außerschulischen Institutionen gebraucht wird 2. Gibt es Dienstanweisungen für solche Fälle? |
| 4. Wie wird die Maßnahme unterstützt? 5. Ist die Maßnahme mit Unterstützung von außerschulischen Institutionen verbunden bzw. beinhaltet sie diese? 6. Wie passt der Inhalt der Maßnahme in andere Bereiche der Schule? |
5. ...ein Schüler erzählt, dass seine Eltern/ Betreuer Drogen/ Alkohol/ Lösungsmittel missbrauchen/ verkaufen. | 1. Sie sind nicht gesetzlich verpflichtet, die Polizei zu informieren, aber ein anonymer
Hinweis könnte nützlich sein. 2. Fällt diese Sache unter den Kinder-/ Jugendschutz? Siehe oben. |
1. Informieren Sie den Schulleiter. 2. Ist das Wohlergehen des Schülers/ der Familie beeinträchtigt oder fällt diese Sache unter den Kinder-/ Jugendschutz? (Siehe oben) 3. Gibt es Dienstanweisungen für solche Fälle? 4. Wer sollte informiert werden (Diskretion und Vertrauen sind hier die Schlüsselwörter)? 5. Wie und vom wem soll der Schüler unterstützt werden? Von der Schule oder anderen Institutionen? |
| GEEIGNETE METHODEN: 1. Bilden Sie eine Arbeitsgruppe/einen Arbeitskreis: Direktor Eltern Lehrer Schüler 2. Suchen Sie intern und extern Rat/Hilfe. |
6. ...ein Schüler erzählt, dass seine Freunde Drogen/ Alkohol/ Lösungsmittel missbrauchen/ verkaufen. | 1. Fällt diese Sache unter den Kinder-/ Jugendschutz? Siehe oben. 2. Sie sind nicht gesetzlich verpflichtet, die Polizei zu informieren, aber ein anonymer Hinweis könnte nützlich sein. |
1. Informieren Sie den Schuldirektor. 2. Überprüfen Sie diese Information. 3. Ist das Wohlergehen des Schülers/ der Familie beeinträchtigt oder fällt dieser Vorfall unter den Kinder-/ Jugendschutz? 4. Überlegen Sie, wie Sie diesen Vorfall feinfühlig angehen können. |
| 3. Beachten Sie: - Zeitplan für die Durchsetzung? - Bildungs-/Lehrprogramme - Moralische
Vorgehensweisen - Gesetzliche Vorgehensweisen 4. Jährliche Auswertungen und Überprüfungen sind wichtig. |
7. ...der Schulleiter bemerkt, dass Drogen/ Alkohol/ Lösungsmittel in der Schule vorhanden sind/ verkauft werden. | 1. Der Schulleiter ist nicht gesetzlich verpflichtet, die Polizei zu informieren,
aber er sollte polizeilichen Rat suchen. 2. Der wissentliche, bewusste Konsum von verbotenen Substanzen ist auf dem Schulgelände nicht gestattet. 3. Der Verkauf von Alkohol an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Der Verkauf von Zigaretten an Personen unter 16 Jahren ist verboten. Bei Verdacht auf Missbrauch dürfen Lösungsmittel und verdampfbare Substanzen (z. B. Haschisch) nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft werden. |
1. Siehe INTERNE REAKTION/ STELLUNGNAHME |
Mehr Informationen finden Sie im „Handbuch für den Umgang mit Drogen“. |
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Drogenaufklärung und Grundsatzrichtlinien für Schulen |
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